Nicon Industries A/S

Geltende Verkaufs- und Lieferbedingungen der NICON INDUSTRIES A/S 


1. Allgemeines

1.1 Diese Bedingungen gelten für sämtliche Angebote, Verkäufe und Lieferungen, sofern keine anderslautenden und von uns schriftlich bestätigten Vereinbarungen vorliegen.
Die eigenen Geschäfts- und Einkaufsbedingungen des Käufers sind nur dann wirksam, wenn sie von uns schriftlich akzeptiert wurden.

Jegliche Lieferung und Montage erfolgt gemäß den „Allgemeinen Bedingungen für Arbeiten und Lieferungen im Hoch-, Tief- und Ingenieurbau” (AB 92), so dass die AB 92 in dem Umfang ganzheitlich als Vereinbarung zwischen den Parteien anzusehen ist, in dem gesonderte schriftliche Vereinbarung oder die unten stehenden Lieferbedingungen nicht ausdrücklich oder gemäß Voraussetzungen von der AB 92 abweichen.


2. Angebot

2.1 Angebote sind unter Vorbehalt von außen kommender außergewöhnlicher Preiserhöhungen ab Angebotsabgabe vier Wochen lang gültig.

2.2 Fehler und Mangel in der Spezifikation des Käufers sind vorbehalten. Derartige Fehler und Mangel sowie ihre Folgen sind nicht Sache der Nicon Industries A/S.


3. Lieferzeit

3.1 Unsere Lieferzeit wird nach bestem Wissen und Gewissen angegeben, und um den Zeitpunkt der Lieferung einhalten zu können, benötigen wir spätestens wie im Angebot beschrieben sämtliche Maße und Details der Konstruktion. Die endgültige Vereinbarung des Lieferzeitpunkts kann jedoch frühestens nach vollständiger Klarlegung des Auftrags stattfinden, d.h. wenn die Nicon Industries A/S ALLE Spezifikationen des Käufers für die Herstellung des Auftrags erhalten hat.

3.2 Im Falle eines Lieferverzugs, der uns nicht angelastet werden kann oder der auf die unter dem Abschnitt über Höhere Gewalt genannten Umstände bzw. auf die Handlungen und Versäumnisse des Käufers zurückzuführen ist, verlängert sich die Lieferzeit um einen Zeitraum, der uns je nach Umständen angemessen erscheint. Dies ist ungeachtet der Tatsache, ob die Ursache für den Verzug vor oder nach dem Ablauf der vereinbarten Lieferzeit eintrifft.

3.3 Kann der Käufer die Lieferung nicht zum vereinbarten Zeitpunkt abnehmen, hat er die Nicon Industries A/S unverzüglich telefonisch und schriftlich darüber zu informieren und gleichzeitig die Ursache für die Verzögerung und, soweit möglich, den Zeitpunkt anzugeben, an dem die Annahme erwartungsgemäß stattfinden kann.

3.4 Es kann verlangt werden, dass nach Ablauf der ursprünglich vereinbarten Lieferfrist durch Zusendung einer Rechnung für nicht abgenommene Waren gezahlt wird. Nach der Zahlung können die Waren auf Gefahr des Käufers in unserem Lager stehen, so lange die Platzverhältnisse dies zulassen.


4. Zahlungsbedingungen

4.1 30 Tage netto Kasse nach der Montage oder gemäß besonderer Vereinbarung, jedoch mit dem Recht auf eine Akontozahlung von bis zu 90% der jeweils ausgeführten Arbeit. Bei Zahlung nach dem Fälligkeitsdatum werden Verzugszinsen berechnet.

4.2 Die Zahlungsfrist läuft ab dem Zeitpunkt der Lieferung.

4.3 Der Verkäufer kann eine zufriedenstellende Sicherheitsleistung für die Zahlung der Lieferung durch den Käufer verlangen.

4.4 Der Käufer kann unter keinerlei Umständen Zahlungen zurückhalten oder eine Aufrechnung vornehmen.


5. Eigentumsvorbehalt

5.1 Die Lieferung bleibt bis zur erfolgten vollständigen Zahlung in dem Umfang Eigentum des Verkäufers, in dem ein derartiger Eigentumsvorbehalt nach geltendem Recht gültig ist.


6 Mängel und Reklamationen

6.1 Falls und nur in dem Umfang, in dem gelieferte Waren in Dänemark verwendet werden, erfolgt die Lieferung nach der von der dänischen Bauleitung „Boligministeriets Byggestyrelse“ formulierten Klausel für Bauwaren. Gemäß dieser Klausel endet die Mängelhaftung der Nicon Industries A/S für Lieferungen 5 Jahre nach Abgabe der Konstruktion, zu der die Lieferung gehört.

6.2 Als Mängel werden nur dokumentierte Konstruktions-, Herstellungs- und Materialfehler an den gelieferten Waren sowie fehlerhaft ausgeführte Arbeitsleistungen betrachtet.
(Reklamationen aufgrund von Oberflächenbehandlungen werden nur dann akzeptiert, wenn der Käufer die korrekte Behandlung gewählt und die Konstruktion gemäß dieser gewartet hat.)

6.3 Es obliegt dem Käufer/Empfänger, die Lieferung GLEICH bei Erhalt zu kontrollieren und eventuelle Mängel bei der Monteurmannschaft der Nicon Industries A/S UMGEHEND zu reklamieren.

6.4 Der Käufer/Empfänger kann sich nicht auf Mängel berufen, die bei einer solchen Kontrolle hätten entdeckt werden können oder müssen, es sei denn, der Kunde kann nachweisen, dass die Nicon Industries A/S spätestens 5 Tage nach Empfang eine schriftliche Reklamation erhalten hat.

6.5 Der Kunde hat keine anderen Gewährleistungsansprüche als ein Recht auf schnellstmögliche Behebung der Mängel durch Ausbesserung, Neulieferung oder Nachlieferung.

6.6 Die Behebung von Mängeln im Namen der Nicon Industries A/S wird nur dann honoriert, sofern eine von uns unterschriebene Vereinbarung vorliegt.

6.7 Die Nicon Industries A/S haftet in keiner Weise für Betriebs- oder Zeitverluste, verlorene Gewinne oder sonstige indirekte Verluste.


7 Produkthaftung

7.1 Die Nicon Industries A/S hat eine Betriebs- und Produkthaftungsversicherung abgeschlossen.

7.2 Sollte dem Verkäufer eine Produkthaftung gegenüber Dritten auferlegt werden, ist der Käufer verpflichtet, den Verkäufer in dem Maße schadlos zu halten, in dem die Haftung des Verkäufers gemäß den vorstehenden Punkten begrenzt wird. Diese Begrenzungen der Haftung des Verkäufers gelten nicht, sofern er sich der groben Fahrlässigkeit schuldig gemacht hat. Für den Fall, dass Dritte gegenüber einer der Parteien Schadenersatzforderungen gemäß diesem Punkt geltend machen, hat diese Partei umgehend die andere Partei darüber zu informieren.
Verkäufer und Käufer sind gegenseitig verpflichtet, sich bei dem Gericht oder Schiedsgericht verklagen zu lassen, das die aufgrund des angeblich vom Material verursachten Schadens gegen eine der Parteien erhobenen Schadenersatzansprüche regelt.

7.3 Die Nicon Industries A/S haftet nur für von der verkauften Ware oder Arbeitsleistung verursachte Schäden, falls unbestritten dokumentiert werden kann, dass derartige Schäden auf Fehlern beruhen, die von Personen im Verantwortungsbereich der Nicon Industries A/S begangen wurden.


8 Höhere Gewalt u.a.m.

8.1 Folgende Umstände führen zu einer Haftungsbefreiung der Nicon Industries A/S, wenn sie nach Vertragsschluss eintreffen und die Erfüllung des Vertrags verhindern: Arbeitskonflikt und jeder andere Umstand außerhalb des Einflussbereichs der Nicon Industries A/S, darunter Brand, Krieg, Mobilisierung oder unvorhergesehener Einzug zum Militär von entsprechendem Umfang, Requirierung, Beschlagnahme, Währungsrestriktionen, Aufruhr oder Unruhen, Mangel an Transportmitteln, allgemeine Warenknappheit, Zurückweisung größerer Arbeiten, Restriktionen der Antriebskraft sowie Mängel an oder Verzögerung von Lieferanten, die auf in diesem Punkt genannte Umstände zurückzuführen sind.

8.2 Die Nicon Industries A/S ist berechtigt, durch eine schriftliche Mitteilung an den Käufer vom Vertrag zurückzutreten, falls seine Erfüllung innerhalb eines angemessenen Zeitraums aufgrund eines oder mehrerer der oben genannten Umstände unmöglich gemacht wird.

8.3 Der Käufer ist ausschließlich zum Rücktritt vom geschlossenen Vertrag berechtigt, falls ein wie oben genannter Verzug mehr als drei Monate gedauert hat oder als äußert wesentlich anzusehen ist.


9 Streitigkeiten und Wahl der Gesetzgebung

9.1 Sich aus dem Vertrag ergebende Streitigkeiten und alles, was hiermit im Zusammenhang steht, wird durch ein dänisches Schiedsgericht in Übereinstimmung mit den in Dänemark geltenden Gesetzesvorschriften über Schiedsgerichte entschieden.

9.2 Alle Rechtsfragen, die sich im Zusammenhang mit dem Vertrag ergeben sollten, sind nach dänischem Recht und vor einem dänischen Gericht zu entscheiden, sofern aus dem Vertrag nicht ausdrücklich etwas Anderslautendes hervorgeht.


(Wir behalten uns das Recht auf Änderungen vor)

Rev.  Februar 2007
Nicon Industries A/S · Sandholm 55H · 9900 Frederikshavn · Tel. +45 96 23 94 00 · ahp@nicon-industries.com